Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

Rechtsprechung zu § 941 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 941 ZPO

Querverweise

Auf § 941 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19 (Auskunftsanspruch)
          § 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
          § 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101 (Anspruch auf Auskunft)
            § 101a (Anspruch auf Vorlage und Besichtigung)
            § 101b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
          Registersachen
            § 87 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 941 ZPO:

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