Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

Rechtsprechung zu § 941 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 941 ZPO

Querverweise

Auf § 941 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
          Registersachen
            § 87 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 941 ZPO:

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