Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 942 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 942 ZPO

Querverweise

Auf § 942 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 945 (Schadensersatzpflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 942 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 942 IV)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 885 (Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung) (zu § 942 II)
          § 899 II (Eintragung eines Widerspruchs) (zu § 942 II)

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