Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)   
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Gericht der Hauptsache

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

Rechtsprechung zu § 943 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 943 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 943 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 937 I (Zuständiges Gericht) (zu § 943 I)

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