Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
Rechtsprechung zu § 943 ZPO
66 Entscheidungen zu § 943 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12
Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in ...
- OLG Hamm, 27.02.2012 - 8 U 261/11
Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung einer ...
- ArbG Düsseldorf, 27.09.1983 - 1 Ca 77/83
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung trotz Klageabweisung der ...
- LG Hamburg, 14.09.2006 - 327 O 441/06
Salvatorische Klausel in AGB kann abgemahnt werden
- OLG Köln, 20.04.2012 - 6 W 23/12
Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Fachanwälte" im Briefkopf ...
- OLG Oldenburg, 22.02.2012 - 13 UF 28/12
Familiensache: Anwendung zivilprozessualer Rechtsmittelvorschriften für eine ...
- LSG Hamburg, 18.09.2008 - L 1 B 149/08
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftung des ...
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - U (Kart) 19/10
Zulässigkeit einer Leistungsverfügung
- OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
Architekten & Ingenieure - Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät
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Literatur im Internet zu § 943 ZPO
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)