Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.
Rechtsprechung zu § 946 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 946 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 946 ZPO
Querverweise
Auf § 946 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Ergänzende Vorschriften
- Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
- Art. 90 (zu §§ 946 ff)
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