Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
| 1. | die Bezeichnung des Antragstellers; | |
| 2. | die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden; | |
| 3. | die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; | |
| 4. | die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
Literatur im Internet zu § 947 ZPO
Querverweise
Auf § 947 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 947 ZPO:
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