Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
Literatur im Internet zu § 948 ZPO
Querverweise
Auf § 948 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 948 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2358 II (Ermittlungen des Nachlassgerichts) (zu §§ 948 ff)
Rechtsberatung
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