Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.

Literatur im Internet zu § 948 ZPO

Querverweise

Auf § 948 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 948 ZPO:

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