Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Aufgebotsfrist

Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

Literatur im Internet zu § 950 ZPO

Querverweise

Auf § 950 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 950 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
            § 882a V (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)

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