Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Anmeldung nach Aufgebotstermin

Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

Rechtsprechung zu § 951 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

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