Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 956
Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils

Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen.

Literatur im Internet zu § 956 ZPO

Querverweise

Auf § 956 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 956 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht