Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Verbindung mehrerer Aufgebote

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.

Literatur im Internet zu § 959 ZPO

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