Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Rechtsprechung zu § 97 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 97 ZPO
- § 97 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 97 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
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