Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

Literatur im Internet zu § 979 ZPO

Querverweise

Auf § 979 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 981a (Aufgebot des Schiffseigentümers)

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