Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

Literatur im Internet zu § 980 ZPO

Querverweise

Auf § 980 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 981a (Aufgebot des Schiffseigentümers)
Redaktionelle Querverweise zu § 980 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung)

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