Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.

Literatur im Internet zu § 981 ZPO

Querverweise

Auf § 981 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 981a (Aufgebot des Schiffseigentümers)

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