Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.

Literatur im Internet zu § 983 ZPO

Querverweise

Auf § 983 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 988 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)

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