Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Antragsberechtigter

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

Literatur im Internet zu § 984 ZPO

Querverweise

Auf § 984 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 986 (Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
        § 987a (Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers)
        § 988 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)

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