Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Rechtsprechung zu § 99 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schmuckberaterin, 19.10.00 (NJW 2001, 230)
    § 99 II ZPO, bei Teilerledigung bzw Teilanerkenntnis ist eine einheitliche Kostenentscheidung auch mit der Berufung angreifbar, § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> bleibt anwendbar;
    § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beschwer bei subjektiver Klagehäufung auf Beklagtenseite, soweit es um eine gem. § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> nicht anfechtbare Kostenentscheidung geht

  • OLG Brandenburg, übereiltes Gegendarstellungsbegehren, 17.2.94 (NJW-RR 1994, 1022)
    § 93 ZPO, grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung bei unterlassener außergerichtlicher Leistungsaufforderung;
    § 935 ZPO, Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde analog § 99 II ZPO bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Literatur im Internet zu § 99 ZPO

Querverweise

Auf § 99 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
          § 631 (Aufhebung einer Ehe)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 99 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 307 (Anerkenntnis) (zu § 99 II)
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 99 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 99 II)

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