Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 99 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 99 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 99 ZPO bei ibr-online
- BGH, Schmuckberaterin, 19.10.00 (NJW 2001, 230)
§ 99 II ZPO, bei Teilerledigung bzw Teilanerkenntnis ist eine einheitliche Kostenentscheidung auch mit der Berufung angreifbar, § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> bleibt anwendbar;
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beschwer bei subjektiver Klagehäufung auf Beklagtenseite, soweit es um eine gem. § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> nicht anfechtbare Kostenentscheidung geht
- OLG Brandenburg, übereiltes Gegendarstellungsbegehren, 17.2.94 (NJW-RR 1994, 1022)
§ 93 ZPO, grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung bei unterlassener außergerichtlicher Leistungsaufforderung;
§ 935 ZPO, Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde analog § 99 II ZPO bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Literatur im Internet zu § 99 ZPO
Querverweise
Auf § 99 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631 (Aufhebung einer Ehe)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung
- § 19 (Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 99 II)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 70 S. 2 (zu § 99 II)
Rechtsberatung
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