Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Verzeichnis der Nachlassgläubiger

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.

Literatur im Internet zu § 992 ZPO

Querverweise

Auf § 992 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1001 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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