Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.

Literatur im Internet zu § 995 ZPO

Querverweise

Auf § 995 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1001 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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