Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Forderungsanmeldung

(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Literatur im Internet zu § 996 ZPO

Querverweise

Auf § 996 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1001 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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