(1) 1Eine zu schützende Person, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren als einem Strafverfahren oder in einem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vernommen werden soll, ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung, Angaben zur Person nur über eine frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den Zeugenschutz Angaben, die Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern. 2An Stelle des Wohn- und Aufenthaltsorts ist die zuständige Zeugenschutzdienststelle zu benennen. 3Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.
(2) Urkunden und sonstige Unterlagen, die Rückschlüsse auf eine Tarnidentität oder den Wohn- oder Aufenthaltsort einer geschützten Person zulassen, sind nur insoweit zu den Verfahrensakten zu nehmen, als Zwecke des Zeugenschutzes dem nicht entgegenstehen.
(3) Für das Strafverfahren bleibt es bei den Vorschriften der §§ 68, 110b Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 |
dienststellen § 3Geheimhaltung, Verpflichtung § 4Verwendung personenbezogener Daten § 5Vorübergehende Tarnidentität § 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes § 7Ansprüche gegen Dritte § 8Zuwendungen der Zeugenschutz-
dienststelle § 9Ansprüche Dritter § 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren § 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtsprechung zu § 10 ZSHG
5 Entscheidungen zu § 10 ZSHG in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17
Antrag eines am Zeugenschutzprogramm teilnehmenden Schudners auf Eröffnung eines ...
- BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04
Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung); ...
- OLG Köln, 20.12.2002 - 4 WF 153/02
Veränderung des Aufenthaltsortes eines Ehegatten als Zeugenschutzmaßnahme
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05
Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung ...
- LG Hamburg, 14.07.2005 - 318 T 7/05
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 ZSHG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 395 II (Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person)