Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ZSHG (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZSHG
__paste_bez____paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZSHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 8
Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

1Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. 2Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.

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