Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
| 1. | der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; | |
| 1a. | im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; | |
| 2. | bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; | |
| 3. | die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; | |
| 4. | die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; | |
| 5. | der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; | |
| 6. | die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; | |
| 7. | die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; | |
| 8. | die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. |
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen; liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen. Für die Vollstreckung genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 10 ZVG
321 Entscheidungen zu § 10 ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10
Wohnungseigentum - Hausgeldansprüche in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers
Zum selben Verfahren:
- AG Koblenz, 10.12.2009 - 133 C 1461/09
Wohnungseigentum - Hausgeldforderung:Insolvenz hindert nicht Zwangsversteigerung
- AG Koblenz, 10.12.2009 - 133 C 1461/09
- BGH, 07.05.2009 - V ZB 142/08
Zwangsversteigerung - Rangordnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.04.2008 - V ZB 13/08
Immobilien - Zwangsversteigerung wegen Hausgeldrückständen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.05.2009 - V ZB 178/08
Zwangsvollstreckung - Beitritt einer WEG in einem Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 14.05.2009 - V ZB 178/08
- BGH, 22.07.2010 - V ZB 178/09
Zwangsvollstreckung - Beschlagnahmerang: Maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
Wohnungseigentum - Begründung von Wohnungseigentum: Wer muss zustimmen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
Wohnungseigentum - § 8 WEG: Zustimmungserfordernis von ...
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
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Literatur im Internet zu § 10 ZVG
- Das Privileg der öffentlichen Grundstückslast im Zwangsversteigerungsgesetz im Lichte der Abschaffung des fiskalischen Konkursprivilegs von Dr. Claudia Röder-Persson (Dissertation)
Die öffentliche Grundstückslast im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ist ein Privileg des Fiskus in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Mit Blick auf die Abschaffung des früheren fiskalischen Konkursprivilegs fragt sich allerdings, ob sich ein derartiges Privileg in das moderne Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht einfügt.
- Die Änderungen des § 10 ZVG durch das WEG-Änderungsgesetz von Prof. Udo Hintzen
... und die Auswirkungen der Bevorzugung des Hausgelds auf das Insolvenzverfahren und evtl. Haftungen der Insolvenzverwalter Stand: 30.1.2008
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Verteilung des Erlöses
- § 129
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
- § 171i
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 174a
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 26 (Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Erbbauzins
- § 9
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 851b (Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 322 (Verfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 34 (Verteilungsverfahren)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 15 II (Kosten) (zu § 10 I Nr. 3)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 62 I (Übergangsvorschrift)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 77 II (Duldungspflicht) (zu § 10 I Nr. 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
- § 82 IV 4 (Allgemeine Gewässeraufsicht) (zu § 10 I Nr. 3)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 25 VI (Wertausgleich) (zu § 10 I Nr. 3)