Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Rechtsprechung zu § 110 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 110 ZVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zuvielzahlung des Grundstücksersteigerers, 31.3.77 (BGHZ 68, 276)
§ 839 I 2;
keine Kondiktion gegen Gläubiger, Rechtsgedanke des § 110 ZVG
Literatur im Internet zu § 110 ZVG
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