Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Rechtsprechung zu § 114 ZVG
14 Entscheidungen zu § 114 ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04
Keine Trunkenheitsfahrt auf privatem Garagenhof
- OLG Köln, 18.12.1996 - 11 U 157/96
Abtretung des Anspruchs betr. Übererlös
- OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 9 U 154/07
Zwangsversteigerung: Widerspruch gegen den Teilungsplan durch den ...
- BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an ...
- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
Zwangsvollstreckung - Mutwillige Teilungsversteigerung bei Wohnungseigentum
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88
rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des ...
- BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06
Zwangsvollstreckung - Unwirksamkeit eines unernstlichen Gebots eines Gläubigers
- OLG München, 18.04.2006 - 32 Wx 34/06
Verfahrensrecht - Feststellung des Ranges einer Forderung
- BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 135/03
Zwangsversteigerung - Einstellen einer Grundschuld in fiktiven Verteilungsplan
- OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11
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Querverweise
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 156
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 882 (Höchstbetrag des Wertersatzes)
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