Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 114a ZVG
50 Entscheidungen zu § 114a ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.01.1992 - IX ZR 165/91
Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes ...
- BGH, 13.11.1986 - IX ZR 26/86
Rechtsfolgen des Erwerbs durch einen dinglich Berechtigten zu einem Preis unter ...
- BFH, 15.11.1989 - II R 71/88
Gegenleistung bei Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots
- BFH, 16.10.1985 - II R 99/85
Gegenleistung umfaßt den Wert der nach § 114 a ZVG erlöschenden Forderung
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89
Übertragung der Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten
- FG Sachsen, 27.05.2010 - 4 V 1078/09
Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden Forderung in die ...
- BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 298/03
Zwangsversteigerung - Versagung des Zuschlags
- FG Münster, 29.04.2008 - 8 K 1363/06
Einordnung der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eintretenden ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.08.2010 - II R 36/08
Einbeziehung der Befriedigungsfiktion gemäß § 114a ZVG in die ...
- BFH, 25.08.2010 - II R 36/08
- BFH, 16.03.1994 - II R 14/91
Bemessungsgrundlage beim Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung
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Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 54 (Zwangsversteigerung)
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