Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
§ 12

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.

Rechtsprechung zu § 12 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 ZVG

Querverweise

Auf § 12 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen

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