Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.
Rechtsprechung zu § 124 ZVG
16 Entscheidungen zu § 124 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
- BGH, 05.04.1972 - VIII ZR 31/71
Pfändung der Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung
- OLG Schleswig, 26.02.2009 - 5 U 71/08
Bankkredit: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung in einem ...
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 5/85
Begründung eines Schiffsgläubigerrechts wegen Aufwendungen aus Anlaß des ...
- OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 17 U 201/04
Nießbrauch: Berechnung des Deckungskapitals eines erloschenen Nießbrauchs an ...
- RG, 17.02.1928 - II 286/27
Zwangsversteigerung; Aufwertung
- BGH, 14.07.1967 - V ZR 124/64
Ansprüche aus einer Rückauflassungsvormerkung - Auszahlung eines hinterlegten ...
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88
rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des ...
- RG, 29.10.1919 - I 125/19
Schiffsversteigerung. Verteilungsstreit. Verwendungen auf das Schiff.
Querverweise
Auf § 124 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)