Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27)   
§ 15

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

Rechtsprechung zu § 15 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 ZVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 ZVG:

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