Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) 1Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. 2Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.
(2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.
(3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.
Rechtsprechung zu § 150b ZVG
7 Entscheidungen zu § 150b ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2023 - V ZB 23/22
Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters
- OLG Hamm, 12.06.1987 - 15 W 48/87
Abberufung eines Schuldnerverwalters; Ablehnung einer Bestellung zum Verwalter; ...
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 - 3 K 107/03
Beendigung einer Organschaft durch Anordnung der Zwangsverwaltung
- OLG Frankfurt, 29.01.2008 - 20 VA 9/07
Zwangsverwalterbestellung: Zulässigkeit eines Auskunftsantrags bezüglich einer in ...
- AG Köln, 23.01.2004 - 71 IN 1/04
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens; Internationale Zuständigkeit des ...
- LG Kiel, 30.05.1988 - 13 T 255/88
Querverweise
Auf § 150b ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 146