Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
Rechtsprechung zu § 152 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 152 ZVG
- Rechte, Pflichten und Haftung des Zwangsverwalters von RA Hendrik Neumann (Einführung)
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 152 ZVG:
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 4 S. 1 (Mitteilungspflicht) (zu § 152 II)
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