Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
Rechtsprechung zu § 152 ZVG
547 Entscheidungen zu § 152 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 300/14
Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den ...
- BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei ...
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 53/20
Kosten für die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.05.2013 - XII ZR 115/11
Zwangsverwaltung: Schicksal der als Gesellschafterbeitrag an eine GbR gewährten ...
- BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 13/08
Eigentumsverschaffungsanspruch bei Eintritt des Mieters in Ausübung seines ...
- BGH, 09.07.2020 - IX ZR 304/19
Anordnung der Zwangsverwaltung; Dauer der aktiven und passiven ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 09.05.2018 - 2 O 10/15
Gewerberaummiete: Folgen des Wegfalls der Zwangsverwaltung auf die passive ...
- LG Frankenthal, 09.05.2018 - 2 O 10/15
- BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 230/10
Betriebsübergang - Betriebsfortführung durch Zwangsverwalter
- BGH, 21.04.2016 - IX ZR 72/14
Zwangsverwaltung: Voraussetzungen des Wohnungsschutzes für den ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 152 ZVG:
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 4 S. 1 (Mitteilungspflicht) (zu § 152 II)