Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.
Rechtsprechung zu § 153b ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 153b ZVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 153b ZVG
Querverweise
Auf § 153b ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 153c
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 35 (Begriff der Insolvenzmasse)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse)
Rechtsberatung
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