Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Rechtsprechung zu § 154 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 154 ZVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 154 ZVG
Querverweise
Auf § 154 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 24 (Nichtanwendbarkeit der Verordnung)
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