Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161)   
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(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 156 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 156 ZVG

Querverweise

Auf § 156 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsverwaltung
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
        § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten)
Redaktionelle Querverweise zu § 156 ZVG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 63 I 2 (Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung)
            § 64 III, VI (Geldleistungen)
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 134 II (Beitragspflichtiger)
        Maßnahmen für den Naturschutz
          § 135a III 4 (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)

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