Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 158 ZVG
3 Entscheidungen zu § 158 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 29.11.2007 - 8 U 608/06
Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklage trotz vorhandenem Vollstrekkungstitel
- AG Münster, 05.11.2007 - 9 L 4/06
öffentliche Lasten, Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, Straßenreinigungs-, ...
- OLG München, 28.06.1995 - 3 U 1536/95
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollstreckungsgegenklage - Löschung der ...
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Querverweise
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 150d
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c II Nr. 3 (zu § 158 )
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 158 II)
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