Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. | Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung eingetragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festzustellen. | |
2. | Die Auszahlung erfolgt in Euro. | |
3. | 1Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. 2Zahlungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten Kurswert fest. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |