Zwangsversteigerungsgesetz
2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n) |
1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 162 - 171) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
Rechtsprechung zu § 167 ZVG
Entscheidung zu § 167 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.1961 - II ZR 161/60
Schiffsversteigerung im Ausland