Zwangsversteigerungsgesetz

   2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)   
   1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 162 - 171)   
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(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.

(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

Literatur im Internet zu § 167 ZVG

Querverweise

Auf § 167 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

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