Zwangsversteigerungsgesetz

   2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)   
   1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 162 - 171)   

§ 168a

(aufgehoben)

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