Zwangsversteigerungsgesetz

   2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n)   
   1. Titel - Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 162 - 171)   
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(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

Literatur im Internet zu § 170 ZVG

Querverweise

Auf § 170 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

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