Zwangsversteigerungsgesetz
| 2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen (§§ 171a - 171n) |
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Literatur im Internet zu § 171d ZVG
Querverweise
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