Zwangsversteigerungsgesetz
| 2. Abschnitt - Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 162 - 171n) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen (§§ 171a - 171n) |
Literatur im Internet zu § 171n ZVG
Querverweise
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