Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 172

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 172 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 172 ZVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 172 ZVG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände) (zu §§ 172 ff)

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