Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Rechtsprechung zu § 174 ZVG
2 Entscheidungen zu § 174 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei ...
- RG, 03.01.1911 - VII 154/10
Zwangsversteigerung auf Betreiben des Konkursverwalters.