Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
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Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

Literatur im Internet zu § 177 ZVG

Querverweise

Auf § 177 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

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