Zwangsversteigerungsgesetz
| 3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.
Literatur im Internet zu § 178 ZVG
Querverweise
Auf § 178 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 178 ZVG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- §§ 315 ff (Örtliche Zuständigkeit)
Rechtsberatung
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