Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
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Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß verweigert werden.

Literatur im Internet zu § 179 ZVG

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