Zwangsversteigerungsgesetz
| 3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
Rechtsprechung zu § 180 ZVG
168 Entscheidungen zu § 180 ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06
Familienrecht - Aufhebung der Gemeinschaft
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Zwangsvollstreckung - Recht an Miteigentum: Keine Versteigerung des Grundstücks!
- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
Zwangsvollstreckung - Mutwillige Teilungsversteigerung bei Wohnungseigentum
- BGH, 29.11.2007 - V ZB 26/07
Zwangsversteigerung - Grundbucheinträge bei Aufhebung einer Gemeinschaft?
- OLG Naumburg, 16.10.2003 - 8 WF 137/03
Zur Zustimmung der Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB
- BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 267/03
Zwangsvollstreckung - Einstellung der Teilungsversteigerung
- OLG Köln, 24.06.1996 - 19 W 28/96
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft; Verhältnis zum Verfahren gemäß §§ ...
- OLG Frankfurt, 16.09.1998 - 14 W 76/98
- OLG Brandenburg, 21.03.1995 - 8 W 12/95
Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft
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Literatur im Internet zu § 180 ZVG
- Praxis der Teilungsversteigerung von Rechtsanwälte Breiholdt
- Praxis der Zwangs- und Teilungsversteigerung
von Rechtsanwälte Breiholdt
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Querverweise
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (zu § 180 I)
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- §§ 162 ff (zu § 180 I)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 753 I 1 (Teilung durch Verkauf) (zu §§ 180 f)