Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
Rechtsprechung zu § 182 ZVG
53 Entscheidungen zu § 182 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2016 - V ZB 136/14
Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
Ermittlung der Höhe des geringsten Gebots bei einer Teilungsversteigerung
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich ...
- BGH, 23.06.2022 - V ZB 32/21
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- BGH, 16.12.2009 - XII ZR 124/06
Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ...
- BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11
Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei ...
- BGH, 05.11.2010 - V ZR 32/10
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- LG Lüneburg, 09.06.1981 - 4 T 90/81
- OLG Köln, 27.03.1991 - 2 U 53/90
Ungleiche Belastung von Miteigentumsanteilen i.R.d. Zwangsversteigerung eines ...
- OLG Schleswig, 20.04.2016 - 15 UF 84/15
Miteigentümer hat an Teillöschung einer Grundschuld mitzuwirken!
Querverweise
Auf § 182 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 180