Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) anhängig und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung rechtskräftig entschieden ist.
(2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom Zuweisungsverfahren erfaßten Grundstücke eingestellt wird.
(3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im übrigen fortzusetzen.
(4) Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen.
Rechtsprechung zu § 185 ZVG
4 Entscheidungen zu § 185 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.01.2024 - 20 WLw 1/22
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs
- LG Bonn, 03.09.2014 - 6 T 218/14
Veräußerungsverbot in der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes ...
- BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen einzigen Miterben - ...
- OLG München, 28.05.1984 - 24 W 124/84
Querverweise
Auf § 185 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 180