Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Rechtsprechung zu § 2 ZVG
25 Entscheidungen zu § 2 ZVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.01.1998 - IX ARZ 5/97
Bestimmung eines Gerichts für die Zwangsversteigerung bei an verschiedenen Orten ...
- BGH, 03.05.1984 - IX ARZ 5/84
Erfordernis des rechtlichen Gehörs bei Bestellung des zuständigen ...
- BGH, 17.08.1984 - IX ARZ 7/84
- BayObLG, 13.01.1999 - 1Z AR 123/98
Gemeinsame Versteigerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke
- BayObLG, 07.10.1997 - 1Z AR 71/97
Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts für Teilungsversteigerung eines ...
- BGH, 15.05.1986 - IX ARZ 4/86
- LG München I, 20.12.2010 - 1 S 4319/10
Wohnungseigentum - Vorjahreswirtschaftsplan: Haftung des Erstehers
- BayObLG, 29.04.1998 - 1Z AR 20/98
Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts vor Anordnung der ...
- BayObLG, 14.01.1997 - 1Z AR 96/96
Bestimmung des Vollstreckungsgerichts in der Zwangsversteigerung bei in ...
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Querverweise
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Bestimmung des Versteigerungstermins
- § 40